Wichtige Klauseln der Hausratversicherung

Beim intensiven Vergleich der unterschiedlichen Versicherungsverträge von Hausratversicherungen tauchen immer wieder bestimmte Klauseln auf, die teilweise für Verwirrung sorgen. Um etwas Licht in dieses Versicherungsthema zu bekommen, werden hier nachfolgend einige der wichtigsten Klauseln beschrieben. Wie immer gilt aber auch hier: Es zählt nur das, was in Ihrem Versicherungsvertrag steht.

Klausel 833

Die Klausel 833 ist Bestandteil von § 5 VHB 84. Mit dieser Klausel ist im Versicherungsvertrag der Hausratversicherung der Ersatz gestohlener Fahrräder zum Wiederbeschaffungswert festgelegt. An die Klausel 833 sind jedoch verschiedene Bedingungen geknüpft.

Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzeigen. Der Versicherungsgesellschaft müssen im Schadensfall, das heißt, bei Diebstahl des Fahrrads, die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Diese bestehen aus der Rechnung, der das Anschaffungsdatum, der Kaufpreis und die Rahmennummer entnommen werden können, sowie der Kopie der Anzeige bei den zuständigen Ermittlungsbehörden.

Mit der Klausel 833 ist auch eine Höchstschadensgrenze im Versicherungsvertrag festgelegt. Sie bezieht sich prozentual auf den Wert des Hausrats, oder ist als feste Summe für den Ersatz von Fahrrädern im Vertrag ausgewiesen.

Klausel 7010

Die Klausel 7010 dreht sich um den Einbruch in versicherte Räume durch nicht versicherte Räumlichkeiten. Bricht der Täter direkt in die versicherte Wohnung ein, so tritt der Versicherungsfall ein. Gelangt er allerdings durch einen Einbruch in eine nicht versicherte Räumlichkeit in die versicherte Wohnung, greift die Klausel 7010.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich in einem Haus zwei Wohnungen befinden, von welchen die untere Wohnung nicht versichert ist. In diesem Fall könnte sich ein Einbrecher durch einen Einbruch in der nicht versicherten Wohnung im Erdgeschoss Zugang zur oberen Wohnung verschaffen, die möglicherweise nicht mit einer separaten Wohnungstür gesichert ist. Bei Familien, die zusammen unter einem Dach leben, ist das häufig der Fall. Die Klausel 7010 stellt sicher, dass auch solche Schäden abgedeckt sind.

Klausel 7110

Klausel 7110 behandelt das Thema Fahrraddiebstahl. Nach dieser Klausel muss das Fahrrad separat in die Hausratversicherung eingeschlossen werden. Es ist in diesem Fall als Hausrat vollwertig mitversichert.

Bei Einbruchdiebstahl sind Fahrräder grundsätzlich mitversichert, sofern sie in einem abgeschlossenen Keller oder Schuppen standen. Die Klausel 7110 bezieht sich aber auf den einfachen Diebstahl. Dies bedeutet, es wird von den Dieben kein Einbruch begangen, sondern das Fahrrad wird aus einem Gemeinschaftsraum oder einem offenen Fahrradständer gestohlen. Ein einfacher Diebstahl liegt auch vor, wenn es an öffentlichen Plätzen in einem Fahrradständer stand und gestohlen wurde.

Nach Klausel 7110 müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Hausratversicherung den Schaden übernimmt. Dazu gehört, dass das Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert war. Zu Hause in einem Außenständer ist es nur zwischen 6:00 Uhr morgens und 22:00 Uhr abends versichert. In der übrigen Zeit ist es versichert, wenn es im Gebrauch ist. Wird es tagsüber nicht benutzt, muss es in einem abgeschlossenen Raum stehen.

Gegenstände, die zum Fahrrad gehören, wie beispielsweise eine Luftpumpe oder Fahrradtaschen werden nur dann ersetzt, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gestohlen werden. Nach Klausel 7110 gibt es eine Entschädigungsgrenze bei Fahrraddiebstahl. Sie beträgt 1 % der Deckungssumme.

Klausel 7111

Schäden durch Blitzschlag sind grundsätzlich in der Hausratversicherung mit versichert. Kommt es allerdings zu Schäden aufgrund von Überspannung oder durch Kurzschluss, so sind diese Schäden nicht im Versicherungsschutz enthalten. Ist die Klausel 7111 eingeschlossen, übernimmt die Hausratversicherung auch reine Überspannungsschäden.

Klausel 7712

Die Klausel 7712 in der Hausratversicherung bezieht sich auf den Unterversicherungsverzicht. Ein Unterversicherungsverzicht kann dann vertraglich beschlossen werden, wenn pro qm der Wohnfläche eine Versicherungssumme vereinbart ist. Diese beträgt zwischen 650 und 750 Euro – je nach Gesellschaft.

Bei einer Wohnfläche von 100 qm ergibt sich daraus eine Deckungssumme in Höhe von etwa 65 000 Euro. Befinden sich in der Wohnung jedoch wertvolle Gegenstände wie Kunstsammlungen oder Antiquitäten, und ist die Ausstattung der Wohnung besonders hochwertig und außergewöhnlich, dann ist diese Deckungssumme möglicherweise nicht ausreichend. Der Versicherungsnehmer ist somit unterversichert. Im Schadensfall wird die Unterversicherung prozentual angerechnet, das heißt, in der Regel wird nur die Hälfte der Schadenssumme ausgezahlt. Die andere Hälfte des Schadens muss der Versicherungsnehmer selbst tragen. Um das zu vermeiden, kann der Unterversicherungsverzicht vereinbart werden – die Klausel 7712. Dadurch werden Schäden bis zur Höhe der Deckungssumme durch die Hausratversicherung übernommen, auch wenn eine Unterversicherung besteht.