Was zahlt die Hausratversicherung bei Wasserschaden?

Laut Definition tritt die Hausratversicherung im Falle eines Wasserschadens immer dann auf den Plan, wenn der entstandene Schaden auf den bestimmungswidrigen Austritt von Leistungswasser aus dem Rohrsystem zurückzuführen ist. Zu den Schäden, die in diesem Zusammenhang von der Versicherung reguliert werden, zählen vor allem klassische Rohrbrüche und Beschädigungen an direkt mit dem Rohrsystem verbundenen Zu- und Ableitungen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem leckgeschlagenen Objekt um das Abwasserrohr der Toilette oder den Zulauf der Fußbodenheizung handelt. Daraus ergibt sich, dass die Hausratversicherung einen Wasserschaden auch im Fall von leckgeschlagenen Heizkörpern respektive defekten Heizungssystemen übernimmt.

Im Hinblick auf den speziellen Sachverhalt des Rohrbruchs kann der Versicherer die Übernahme allerdings teilweise oder ganz verweigern, wenn es sich beispielsweise um einen durch Frost verursachten Rohrleitungsdefekt handelt, der nachgewiesenermaßen durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherten begünstigt wurde.

Abseits der durch Rohrleitungsschäden bedingten Zerstörungen zahlt die Hausratversicherung auch bei Unfällen mit Haushaltsgeräten wie Wasch- und Spülmaschinen. In der Regel ebenfalls versichert sind die Folgen des Flüssigkeitsaustritts aus Wasserbetten und Aquarien, wobei in diesem Fall zu beachten ist, dass nur der Wasserschaden, nicht aber der Schaden am Aquarium beziehungsweise an dessen Inhalt übernommen wird.

Beschädigungen durch Wasser, das beispielsweise aus umgestürzten Eimern oder Gießkannen stammt, werden hingegen nicht übernommen. In den meisten Standardpolicen ebenfalls nicht inkludiert sind Wasserschäden infolge von Rückstau und Überschwemmungen. Um auch derartige Elementarschäden über die Hausratversicherung abwickeln zu können, ist in den meisten Fällen die Integration eines zusätzlichen Versicherungsbausteins notwendig.